I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
 

§ 1

1. Der Verein führt den Namen  "Tennisclub Blau-Weiss Stühlingen e. V" und hat seinen Sitz in Stühlingen.

2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
 
1. Der Tennisclub  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von entsprechenden Sportanlagen sowie durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der TC BW Stühlingen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3

1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, jugendlichen und Ehrenmitgliedern.

2. Aktive sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.

4. Zu den jugendlichen Mitgliedern zählen die Jugendlichen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Personen, die sich um die Förderung des Tennissports oder um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind nicht beitragsverpflichtet.

§ 4

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Kündigung

b) durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund

c) durch Tod.

2. Die Kündigung kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
 
§ 5

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

2. Der Beschluss über den Ausschluss erfordert die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte an den Verein. Die Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben bestehen.

 
III. Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder

§ 6

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Benutzung der vom Verein zur Verfügung gestellten Plätze, Sporthallen oder dergleichen und der dazugehörigen Einrichtungen, sofern die Gebühren und Beiträge entrichtet sind. Hat ein Mitglied laufende Beiträge und Gebühren nicht fristgemäß bezahlt, entfällt das Benutzungsrecht.

2. Die Mitglieder haben das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, Jugendliche aber nur, soweit sie nicht durch Gesetz (Jugendschutzgesetz) ausgeschlossen sind.

§ 7

1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven und passiven Mitglieder, jedoch ohne deren Pflichten.
 
§ 8

Jedes Mitglied und Neumitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und andere Bestimmungen des Vereins an und verpflichtet sich, diese einzuhalten, die Interessen des Vereins zu wahren, nach Möglichkeit zu fördern und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.

§ 9

1. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge und Beschwerden in Vereinsangelegenheiten unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2. Soll über einen derartigen Antrag oder eine Beschwerde in einer Mitgliederversammlung verhandelt werden, so muss das Gesuch von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder durch Unterschrift unterstützt werden.

3. In diesem Fall ist die Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Gesuchs eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen.

§ 10

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, alle übrigen Gebühren vom Vorstand festgesetzt.

§ 11

1. Die Mitgliedsbeiträge sind am 1. April fällig und zahlbar. Die Mitgliedsbeiträge von neu eintretenden Mitgliedern sind sofort zu entrichten.

2. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Streichung der Mitgliedschaft.

 

IV. Vorstand

§ 12

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem Schriftführer(in)

d) der/dem Kassierer(in)

e) der/dem Sportwart(in)

f) der/dem Jugendwart(in)

g) bis zu 7 Beisitzern

§ 13

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2. Jedes nicht passive Mitglied ab 16 Jahren ist wählbar, wahlberechtigt und hat die Berechtigung seine Stimme bei Abstimmungen abzugeben.

3. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

4. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

§ 14

1. Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder, über die zur Erreichung der Vereinszwecke treffende Veranstaltungen und Maßnahmen, über die Aufstellung des jährlichen Voranschlages, Festsetzung der Tennis-, Garderobe- und Spielordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung für diese und alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins.

2. Der Vorstand kann aus Mitgliedern einzelne Ausschüsse bilden.

3. Der Vorstand klärt alle etwa vorkommenden Streitigkeiten der Mitglieder in Vereinssachen.

§ 15

1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

2. Die Einberufung erfolgt durch geeignete Bekanntmachung.

3. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von 4 Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe beantragt wird.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 16

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 17

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.

2. Sie haben für die Ausführung der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften Sorge zu tragen.

3. Der Vorsitzende (oder der stellvertretende Vorsitzende) beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nach den Vorschriften der Satzung ein und führt den Vorsitz.

§ 18

 Der Kassierer hat das Vereinsvermögen nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu verwalten, für den pünktlichen Eingang der Beiträge unter genauer Buchführung zu sorgen und in der Hauptversammlung den Rechnungsabschluss vorzulegen.  

§ 19

Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen die Sitzungsberichte.
 



V. Mitgliederversammlung

§ 20

Die Hauptversammlung hat folgende Geschäfte und Befugnisse:

a) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c) Entscheidungen über Anträge und Berufungen der Mitglieder

d) Beschlussfassung und Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

e) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

§ 21

1. Jährlich findet eine Hauptversammlung statt.

2. An der Hauptversammlung werden Tätigkeitsberichte des Vorstandes präsentiert.

3. Die Rechnungsabschlussunterlagen sind spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung den Rechnungsprüfern zuzustellen.

4. In der Hauptversammlung erstatten die Rechnungsprüfer ihren Bericht über den Befund der Bücher. Der geprüfte Rechnungsabschluss ist vom Kassierer vorzulegen und auf Wunsch zu erläutern.

5. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen auf die gem. § 9 Abs. 2 gestellten Anträge innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

§ 22

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Stühlingen. Sie soll frühzeitig, spätestens aber 3 Wochen vor dem Termin ergehen.

§ 23

1. Die Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen einzureichen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 24

Die Hauptversammlung kann nur Beschlüsse fassen über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen.

§ 25

1. Zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Eine Mehrheit von mindesten 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei

a) Satzungsänderungen

b) bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

c) bei Auflösung des Vereins.

§ 26

Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 27

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt:

a) durch Handzeichen

b) geheim, wenn

1. die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies wünscht oder wenn

2. die zur Wahl stehenden Personen dies beantragen.

Bei der Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

VI. Auflösung des Vereins

§ 28

Der Verein kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden.

§ 29

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes an die Stadt Stühlingen, die ihrerseits verpflichtet ist, das Selbe ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 30

Diese Satzung löst die vorherige Satzung, welche durch die Mitgliederversammlung vom 20.01.1990 gefasst wurde, ab und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.